FÜR DEN GROSSHANDEL GELTEN ABWEICHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES
1.1 Den nachstehenden Verkaufs und Lieferbedingungen liegen alle auch künftige Vereinbarungen und Angebote zugrunde. Diese gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Leistung als anerkannt.
1.2 Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn die AstraZeneca GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn und soweit sie im Einzelfall von der AstraZeneca GmbH ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.
2. ANGEBOTE, BESTELLUNGEN
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Bestellungen sowie mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.
2.3 Bei Bestellungen von öffentlichen Apotheken, die die von uns bezogenen Arzneimittel an Krankenhäuser im Rahmen behördlich genehmigter Versorgungsverträge liefern, sind zuvor zusätzliche Vereinbarungen durch einen bilateralen Liefervertrag (AstraZeneca GmbH und der öffentlichen Apotheke) zu treffen (s. unter Punkt 12).
3. PREISE, VERPACKUNGEN
3.1 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen EUR Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In der Preisliste sind unsere Abgabepreise an Krankenhausvollapotheken und an krankenhausversorgende Apotheken bzw. für öffentliche Apotheken angegeben. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich einschließlich Verpackung.
3.2 Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Ersatzansprüche jeder Art wegen mangelhafter Verpackung sind jedoch ausgeschlossen. Lieferreklamationen und Transportschäden sind sofort nach Erhalt der Ware unter Angabe der Kunden und Lieferscheinnummer schriftlich zu melden.
3.3 Nicht vorgesehene Rohstoff , Lohn , Energie und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
3.4 Bestellungen von Krankenhausvollapotheken, von Krankenhaus-versorgungsapotheken, von öffentlichen Apotheken und DentalDepots mit einem Warenwert ab EUR 250,- liefern wir porto- bzw. frachtfrei Empfangsstation unter Ausnutzung des günstigsten Versandweges.
3.5 Werden die unter Punkt 3.4 und 3.5 genannten Wertgrenzen unterschritten, berechnen wir Bearbeitungs- und Portokosten. Wird Eil-, Express- oder Flugpostsendung gewünscht, berechnen wir ohne Berücksichtigung des Auftragswertes die Mehrkosten (inklusive der Transportversicherung).
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Kasse innerhalb von 30 Tagen netto.
4.2 Nach Ablauf des Fälligkeitstermins stehen uns Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß DÜG p. a. zu. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzugs geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.3 Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4 Die Einräumung von Zahlungszielen, auch im Rahmen dieser Bedingungen, können wir jederzeit aufheben, insbesondere, wenn für eine Forderung nicht eine nach unserem Dafürhalten ausreichende Sicherheit besteht oder gestellt wird.
4.5 Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
4.6 Andere Zahlungsmittel als Banküberweisungen werden nur unter Vorbehalt angenommen und nur mit dem Betrag gutgeschrieben, der sich nach Abzug aller Kosten, Diskont und Wechselspesen etc., die zu Lasten des Bestellers gehen, ergibt. Als Eingangstag gilt der Tag, an dem der Betrag uns zur Verfügung steht. Bei Schecks, Wechseln und im Akzeptantenwechselverfahren gilt die Bezahlung erst mit der Einlösung des Schecks/Wechsels als erfolgt.
5. LIEFERUNG, ABNAHME
5.1 Die Lieferfristen sind unverbindlich.
5.2 Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs übernommen. Insbesondere Fälle höherer Gewalt und störende Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten, Energieversorgungs oder Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Energie oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen sowie Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Wird infolge des störenden Ereignisses die Lieferung um mehr als 6 Wochen überschritten, sind sowohl wir als auch der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
5.3 AstraZeneca ist für keinerlei Verluste haftbar, die auf eine verspätete oder nicht erfolgte Produktlieferung zurückzuführen sind.
5.4 Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrags.
5.5 Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
5.6 Nimmt der Besteller die Ware ganz oder teilweise nicht innerhalb der Lieferfrist ab, haben wir das Recht, einen Monat nach Ablauf der Lieferfrist die Abnahme der Ware innerhalb von 14 Tagen zu fordern. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wird Abnahme verlangt, kann sofortige Zahlung gefordert werden. Ist die Ware bereits fertiggestellt, lagert sie ab Abnahmeverlangen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns.
5.7 Teillieferung sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis +/ 10 % sind zulässig. Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
6. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG
6.1 Versandweg und Versandart werden, wenn der Besteller nichts anderes wünscht, nach bestem Ermessen gewählt, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.
6.2 Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres bzw. des Werkes/Lagers, von dem aus wir liefern, auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige von der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Wir schließen für alle Sendungen Transportversicherungen ab. Transportschäden können nur dann bearbeitet werden, wenn sie beim Eintreffen der Ware unverzüglich und ordnungsgemäß dem Spediteur, der Bundespost, der Bundesbahn o. ä. gemeldet worden sind. Zusammen mit einer Schadensmeldung sind uns Tatbestandsaufnahme und Kopie des Frachtbriefes einzureichen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen, auch die bedingt und künftig entstehenden, aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bezahlt und die dafür gegebenen Schecks und Wechsel (auch im Akzeptantenwechselverfahren) eingelöst werden.
7.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, auch durch Rücknahme der Ware, die im Fall des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn wir das ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
7.3 Von Pfändung oder anderweitiger Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller nicht gestattet.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, das ist der Bruttobetrag unserer Rechnungen, an uns abgetreten.
7.5 Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be und verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbe-haltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
7.6 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß 7.1.
7.7 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird, gilt die oben vereinbarte Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
7.8 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk oder Werkliefervertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werkliefervertrag bereits jetzt in gleichem Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es in den beiden vorhergehenden Absätzen (Punkt 7.6. und 7.7) bestimmt ist.
7.9 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die unter Punkt 7.6, 7.7 und 7.8 bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und aus seinen Unterlagen ersichtlich ist, an wen die Vorbehaltsware geliefert worden ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.10 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.11 In den unter Punkt 4.3 und 4.4 genannten Fällen erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
7.12 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.13 Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn alle oben unter Punkt 7.1 angeführten Forderungen erfüllt sind.
7.14 Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Wir leisten ausschließlich für die von uns als fabrikneu gelieferten Erzeugnisse, und zwar nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, Gewähr:
8.2 Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Rücktritts oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Zu weitergehenden Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen vgl. Punkt 9.
8.3 Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden nach Möglichkeit vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß Punkt 8.1.
8.4 Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung, oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir nicht schriftlich zugestimmt haben.
8.5 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen. Auf unser Verlangen wird der Besteller beanstandete Ware frachtfrei an uns zurücksenden; stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten.
9. HAFTUNG
9.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
9.2 Eine Haftung für mittelbare oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden besteht nur, wenn uns oder unseren leitenden Angestellten ein grobes Verschulden zur Last gelegt wird.
9.3 Diese Beschränkungen gelten nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
10. WARENRÜCKNAHME
10.1 Ordnungsgemäß gelieferte, mangelfreie Ware wird von uns weder zurückgenommen noch umgetauscht.
10.2 Wird uns ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis Ware zurückgeschickt, sind wir weder zur Annahme, Aufbewahrung noch zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
10. WEITERVERKAUF
11.1 Weiterverkauf ist nur in unseren Originalverpackungen erlaubt.
11.2 Der Einzelverkauf von Teilen von Anstaltspackungen und der Weiterverkauf unserer Erzeugnisse an Groß und Zwischenhändler ist unzulässig.
12. KRANKENHAUSBELIEFERUNG BZW. -VERSORGUNG GEMÄß § 14 APOTHEKENGESETZ
12.1 Die Belieferung als Versorgungsapotheke mit unseren Produkten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn uns mitgeteilt wird, mit welchen Krankenhäusern Versorgungsverträge gemäß § 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes abgeschlossen wurden und uns dabei die Laufzeit der jeweiligen Verträge angegeben wird.
12.2 Die Genehmigung dieser Verträge durch die zuständige Behörde ist uns seitens der Versorgungsapotheke nachzuweisen.
12.3 Die Versorgungsapotheke hat uns jeweils unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn ein Vertrag mit einem von der Apotheke versorgten Krankenhaus endet, oder wenn eine auf einen solchen Vertrag bezogene Genehmigung ausläuft, zurückgenommen oder widerrufen wird.
12.4 Die Apotheke kann die zur Versorgung von Krankenhäusern bei uns bezogenen Arzneimittel ausschließlich an solche Krankenhäuser weiter liefern, mit denen gültige, behördlich genehmigte Versorgungsverträge abgeschlossen sind.
12.5 Packungsgrößen für den Klinikbedarf (Klinik und Anstaltspackungen) werden zu Krankenhausabgabepreisen geliefert: Norm bzw. Kassenpackungen werden zum Apothekeneinkaufspreis geliefert.
13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL
13.1 Erfüllungsort für die uns obliegenden Lieferverpflichtungen ist 22876 Wedel. Erfüllungsort für die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen Hamburg.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das "Einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen" und das "Übereinkommen der vereinigten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf" finden keine Anwendung.
13.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. In einem solchen Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der der mit der unwirksa¬men Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen der Firmen AstraZeneca GmbH ihre Gültigkeit.